Datum: 23.07.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus des Gastes, 2. Obergeschoss
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:31 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 25.06.2019
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.06.2019, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
4 Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1427, Gmkg. Leutzdorf A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss
5 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein, jeweils Teilflächen A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Albertsgarten Wichsenstein" um Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss
7 Abwassergebühr Anlage Gößweinstein; Abgleich der Globalkalkulation 2017 bis 2020 mit dem Rechnungsergebnis 2018
8 Vollzug der Gemeindeordnung; Vorlage der Jahresrechnung 2018 gem. Art. 102 Abs. 2 GO
9 Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses
10 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019.pdf

zum Seitenanfang

1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 1

Sachverhalt

Bürger sind nicht anwesend. Bürgeranfragen liegen daher nicht vor.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 25.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.06.2019, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Klettern am Förstelstein zwischen Stadelhofen und Allersdorf

Hinsichtlich der Kletterer am Förstelstein hat der Eigentümer eines betroffenen Grundstückes, Herr Josef Distler aus Stadelhofen, einen Beschwerdebrief an den Bund Naturschutz, den Deutschen Alpenverein, die IG Klettern, den Landesbund für Vogelschutz und die Naturparkverwaltung geschrieben. Es wurde gebeten, den Marktgemeinderat hierüber in Kenntnis zu setzen.
Bemängelt werden u. a. die Parksituation der Fahrzeuge, die Verschmutzung des Waldes mit Fäkalien, das Anritzen von Bäumen, die Verdichtung der Felszugänge sowie die zögerliche Beachtung von Warnungen bei Baumfällarbeiten.
Das Schreiben wird den Marktgemeinderätin im Nachgang überlassen. Wegen der unbefriedigenden Parksituation wird seitens des Marktes Gößweinstein ein absolutes Halteverbot erlassen.  

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.06.2019, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Es werden die Beschlüsse
Nr. 3
„Der Vergleich zwischen dem Architekten Hartmut Schmidt und dem Markt Gößweinstein wegen offener Honorarrechnungen bei der Sanierung des Rathauses Gößweinstein mit zu den im Schreiben der Kanzlei F.E.L.S vom 28.05.2019 dargelegten Bedingungen, u. a. mit einer Einmalzahlung des Marktes Gößweinstein in Höhe von 21.900,- €, wird nicht widerrufen.“
Nr. 4  
„Der Förderantragstellung im Rahmen der Städtebauförderung für den Erwerb der Grundstücke Fl.Nr. 289 und 290, beide Gmkg. Gößweinstein, zur Errichtung eines Multifunktionsplatzes wird zugestimmt. Zusätzlich ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zu beantragen.“
und Nr. 6
„Der Förderantragstellung im Rahmen der Städtebauförderung für den Abriss der Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 290, Gmkg. Gößweinstein, zur Errichtung eines Multifunktionsplatzes wird zugestimmt. Zusätzlich ist der vorzeitige Maßnahmebeginn zu beantragen.“
bekanntgegeben.

zum Seitenanfang

4. Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1427, Gmkg. Leutzdorf A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 4

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 19.03.2019 wurde der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Türkelstein“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 11.06.2018 unter Berücksichtigung der in der Sitzung gefassten Beschlüsse gebilligt.

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 13.05.2019 bis 14.06.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein



X
3
Obertrubach
16.05.2019

X

4
Egloffstein



X
5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld
09.05.2019

X


C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

  1. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 14.06.2019:

FB 42, Naturschutz
Mit Schreiben vom 28.02.2019 wurde bereits eine Stellungnahme zum Vorentwurf der 5. Flächennutzungsplanänderung abgegeben.

Im nun vorliegenden Entwurf wurde der Geltungsbereich und damit auch die Gemischte Baufläche etwas reduziert.

Nach wie vor liegen umfangreiche naturnahe Hecken- und Feldgehölzstrukturen (Schutz nach Art 16 BayNatSchG) im Geltungsbereich des Bauleitplans. Der Anteil dieser Gehölzstrukturen liegt bei ca. 50 % der Gesamtfläche der 5. Flächennutzungsplanänderung.

Wenngleich durch die geringfügige Verkleinerung des Geltungsbereichs das konkret geplante Gebäude nun nicht mehr ganz so exponiert situiert werden kann und der Eingriff in das Landschaftsbild dadurch reduziert worden ist, so kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplans nach wie vor zu erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in die ökologische Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts führen aufgrund der Tatsache, dass der Anteil von Hecken bzw. Feldgehölzstrukturen am Geltungsbereich nahezu 50 % beträgt.

Ob die bauplanungsrechtliche Darstellung einer Baufläche in diesem landschaftlich sensiblen Außenbereich den an die kommunale Bauleitplanung im BauGB formulierten Vorgaben bzw. Anforderungen (Stichwort: geordnete städtebauliche Entwicklung, Berücksichtigung der Naturschutzbelange) entspricht, darf zumindest bezweifelt werden. Sicherlich gibt es an den Ortsrändern von Etzdorf/Türkelstein deutlich geeignetere Flächen für eine bauliche Entwicklung.

Im Sinne der nach Ortseinsichten gefundenen Kompromissfindung können die seitens der unteren Naturschutzbehörde nach wie vor vorhandenen Bedenken gerade noch zurückgestellt werden.

Es wird allerdings bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass
  • das vorgesehene Gebäude so zu situieren ist, dass lediglich geringe Eingriffe in die vorhandenen Gehölzstrukturen erfolgen.
  • sämtliche Landschaftsveränderungen in den Gehölzbereichen wie z. Bsp. Abgrabungen, Auffüllungen, Überbauung, Gehölzrodungen auf das unabdingbar zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Ausmaß zu beschränken sind.
  • im Zuge der Bauantragstellung ein Freiflächengestaltungsplan mit Eingriffsbilanzierung vorzulegen ist.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Das geplante Bauvorhaben liegt im südwestlichen Teil der gemischten Baufläche. Dadurch bleiben die im östlichen Teil des Geltungsbereiches liegenden Hecken- und Feldgehölze weitestgehend erhalten. In der Begründung wird ergänzt, dass Landschaftsveränderungen bei der Realisierung der Baumaßnahme auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken sind und dass im Zuge des Bauantrages ein Freiflächengestaltungsplan mit Eingriffsbilanzierung vorzulegen ist.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

FB 41, Bauamt, FB 44, Umweltschutz und Kreisheimatpfleger für Bodendenkmalpflege:

keine Einwendungen

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwendungen vorgebracht wurden.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 13.06.2019:

gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Gößweinstein werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Wir bitten gleichwohl um Berücksichtigung nachfolgender Hinweise:

Baurecht:
Die geplante Ausweisung einer gemischten Baufläche in der reduzierten Form wird für städtebaulich vertretbar gehalten.
An der planungsrechtlichen Beurteilung eines etwaigen Bauvorhabens auf dieser Fläche nach § 35 Abs. 2 BauGB ändert dies jedoch nichts.

Wasserwirtschaft:
Hinsichtlich der Änderung des o.a. Flächennutzungsplanes wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach verwiesen.

Ergänzend ist noch anzumerken:
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten und in der Planung nachzuweisen und in der Ausführung umzusetzen. Hierzu gehören u.a. für die Versickerung von Niederschlagswasser das Arbeitsblatt DWA-A 138 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 153 sowie für Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten u.a. das Arbeitsblatt DWA-M 149. Gering und stark verschmutzte Niederschlagswässer sind aus dem Schutzgebiet herauszuleiten.

Es wird davon ausgegangen, dass für die weiterführenden Kanalhaltungen eine ausreichende Leistungsfähigkeit, die vollumfänglich positive Zustandskontrolle und eine Bewertung des Rohrnetzes vorliegt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen.

Baurecht:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden, damit eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden kann.
 
Wasserwirtschaft:
Der Marktgemeinderat Gößweinstein verweist auf den Beschluss über die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 19.03.2019, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Die Forderungen hinsichtlich der Behandlung von Niederschlagswasser und Abwasser in Wassergewinnungsgebieten müssen beachtet werden und werden in der Begründung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Kronach vom 16.05.2019

Verweis auf die Stellungnahme vom 06.02.2019, welche weiterhin gültig bleibt.

Zur Information:
Stellungnahme vom 06.02.2019 mit Beschluss vom 19.03.2019
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die öffentliche Wasserversorgung der Wiesentgruppe ist versorgungssicher, das bedingt aber auch ein vollwirksames Schutzgebiet mit Beachtung der Schutzgebietsverordnung. Die geplante Bebauung in der Zone III B kann nur mit geringen Eingriffstiefen als vernachlässigbar betrachtet werden. (d.h. ohne Unterkellerung). Es stellt sich auch für uns die Frage der Zuwegung, hier muss der Wege- und Hofbereich des geplanten Anwesens nach der RiStWag ausgeführt werden.
Die gültige Schutzgebietsverordnung ist zu beachten und vor Baumaßnahme eine Befreiung zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann das Landratsamt Forchheim von den Verboten des § 3 eine Befreiung (Ausnahme) erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
Dies ist die fachlich geprägte Feststellung zum Bauvorhaben. Aus übergeordneter wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Bebauung als sehr kritisch zu betrachten. Weiter verweisen wir auf die Präzedenzfallfunktion, da noch weitere Grundstücke im Wasserschutzgebiet bebaut werden könnten.

2. Gewässerschutz, Abwasser, Niederschlagswasserbeseitigung
Die öffentliche Abwasserbeseitigung ist sichergestellt - eigene Klaranlage.
Die geplante Bebauung in der Zone III B kann nur mit dichten Abwasserleitungen im Bereich der WIII entwässert werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass das Oberflächenwasser in Hanglage breitflächig versickert oder in v. g. Leitungen mit gefasst wird.
Die gültige Schutzgebietsverordnung ist zu beachten und vor Baumaßnahme eine Befreiung zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann das Landratsamt Forchheim von den Verboten des § 3 eine Befreiung (Ausnahme) erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

3. Oberflächengewässer, Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebieten, wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht berührt.
Die Fläche befindet sich allerdings in Hanglage. Die Gefährdung des Gebietes hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers muss geprüft und berücksichtigt werden.

4. Altlasten, Deponien, Bodenschutz
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

Beschlussvorschlag:
Zu 1.)
Die Stellungnahme hinsichtlich Wasserversorgung, Grundwasserschutz wird zur Kenntnis genommen. Der Marktgemeinde Gößweinstein ist bekannt, dass die geplante gemischte Baufläche in der Wasserschutzzone III B liegt. Die gültige Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes wird beachtet, eine Befreiung ist am Landratsamt Forchheim vor der Baumaßnahme zu beantragen. Die im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzten Auflagen der Wasserwirtschaft werden beachtet.

Zu 2.)
Die Stellungnahme hinsichtlich Gewässerschutz, Abwasser und Niederschlagswasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen. Das Abwasser soll über einen östlich der Hausnummer 4b liegenden und schon bestehenden Abwasserschacht zugeführt werden. Der außerhalb der Schutzzone III liegende Schacht entwässert in die Kläranlage des Marktes Gößweinstein. Die gültige Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes wird beachtet, eine Befreiung ist am Landratsamt Forchheim vor der Baumaßnahme zu beantragen. Etwaige im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzte Auflagen werden beachtet

Zu 3)
Die Stellungnahme hinsichtlich Oberflächengewässer, Gewässerentwicklung und Überschwemmungsgebiet wird zur Kenntnis genommen. Etwaige im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzte Auflagen hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers werden berücksichtigt.

Zu 4)
Die Stellungnahme hinsichtlich Altlasten, Deponien und Bodenschutz wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens muss geprüft werden, ob eventuelle Altlastverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes betroffen sind.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen und verweist auf den Beschluss vom 19.03.2019, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Landwirtschaft, vom 06.06.2019

Es wird sehr begrüßt, dass der Änderungsbereich in seiner Fläche reduziert wurde. Damit wird nur noch ca. 300 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche überplant.
Seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg (Bereich Landwirtschaft) bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung, wenn folgendes beachtet wird:
Durch etwaige Auffüllungen im Geltungsbereich darf es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Die durch die Baumaßnahme bedingten Auffüllungen bzw. Abgrabungen auf der Fl.Nr. 1427 betreffen den Bauwilligen selbst, da sich das Grundstück in dessen Eigentum befindet.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Forstwirtschaft, vom 08.05.2019

Aus Sicht des Bereiches Forsten sind keine Ergänzungen zur Stellungnahme vom 30.01.2019 notwendig.

Zur Information:
Stellungnahme vom 30.01.2019 mit Beschluss vom 16.04.2019
Auf der FlNr. 1427, Gmk. Leutzdorf stockt im Nord-westlichen Teil des Flurstücks Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Der Buchenaltbestand mit mehreren Mischbaumarten liegt im Wasserschutzgebiet und im Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst.
Bei einer Bebauung sollte der Abstand zwischen dem Gebäude und dem Waldrand die ortsübliche Baumfallgrenze von 30 m nicht unterschreiten.
Im östlichen Teil des Flurstücks stocken mehrere Eschen, Haselsträucher, Aspen, Obst- und andere Feldgehölze. Aufgrund der Ausdehnung und der Zusammensetzung liegt hier ein Feldgehölz und kein Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vor.

Hinweis:
Der Wald liegt innerhalb der FlNr. 1427. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt folglich dem Bauherrn, sodass auch keine Haftungsansprüche von Dritten gestellt werden können.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Der Wald, der innerhalb der Fl.Nr. 1427 liegt, gehört dem Bauwilligen selber. Der Abstand zwischen dem Waldrand und der geplanten gemischten Baufläche beträgt mindestens 50 m. Demnach liegt die gemischte Baufläche außerhalb der ortüblichen Baumfallgrenze.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen und verweist auf den Beschluss vom 16.04.2019, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 16.04.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 30.05.2019

Keine Einwendungen

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwendungen vorgebracht wurden.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West vom 10.05.2019

Keine Äußerung

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Äußerung erfolgten .

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe

Beschluss

D. Der Marktgemeinderat Gößweinstein stellt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Gößweinstein mit integriertem Landschaftsplan „Türkelstein“ in der Fassung vom 23.07.2019 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein, jeweils Teilflächen A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 5

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat in der Sitzung am 16.04.2019 folgenden Beschluss gefasst:

„Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59 (jeweils Teilfläche), beide Gmkg. Wichsenstein, soll von derzeit „Obstwiese – Flächen sind von der Erstaufforstung freizuhalten“ in „Wohnbaufläche“ geändert werden.“

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 13.05.2019 bis 14.06.2019 durchgeführt.

Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB sowie die Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstiger Träger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 13.05.2019 bis 28.06.2019. Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein

X


3
Obertrubach
01.06.2019

X

4
Egloffstein

X


5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Bamberg, Bereich Forsten, E-Mail vom 29.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, E-Mail vom 26.06.2019
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vorgaben zur Bauweise sind nicht im Flächennutzungsplan, sondern im Bebauungsplan definiert. Dort wurden für die westliche Baufläche WA1 Satteldächer festgesetzt. Für beide Bauflächen WA1 und WA2 ist die maximale Höhe der Gebäude durch die Beschränkung auf zwei Vollgeschosse sichergestellt, so dass auch ohne weitere Festsetzungen die Bedingung erfüllt ist, dass die Neubauten nicht die Umgebungsbebauung überragen werden. Für die Bebauung in WA2 wurde bewusst auf eine Festsetzung der Dachformen verzichtet. Dies soll ermöglichen, in der gänzlich durch andere Bebauung sowie durch ein Feldgehölz eingeschlossene Fläche des WA2 zum einen moderne Bauweisen wie z.B. Flach- oder Pultdächer umsetzen zu können, die u.a. besser geeignet sind, passiv die Sonnenergie zu nutzen und ein zeitgemäßes Bauen v.a. für junge Familien zu ermöglichen. Die neuen Häuser werden aufgrund der Topographie (hangabwärts von der Bebauung an der Ortsdurchfahrt) und die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen kaum von außen einsehbar sein.
Die Hinweise zum Umgang beim Auffinden von Bodendenkmalen befinden sich bereits im Bebauungsplan.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung zum Flächennutzungsplan werden Erläuterungen zur geplanten Lenkung der Bauweise ergänzt. Eine Änderung der Festsetzungen zur Bauweise im Bebauungsplan wird aus oben genannten Gründen jedoch nicht erwogen.

Abstimmungsergebnis: 16:0

3. Landratsamt Forchheim, Bauamt, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Nummerierung erfolgt durch den Markt Gößweinstein und wird, sofern nötig, zu gegebener Zeit den tatsächlichen Verhältnissen angepasst.

4. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

5. Landratsamt Forchheim, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Regierung von Oberfranken, Bergamt, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), Abt. Forsten, Bamberg
Amt für Ländliche Entwicklung (ALE), Bamberg
Kreisbrandrat
Kreisheimatpfleger
Landratsamt Forchheim, Bauaufsichtsbehörde
Landratsamt Forchheim, Tiefbauamt
Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr
Landratsamt Forchheim, Straßenverkehr
Landratsamt Forchheim, Gesundheitsamt
Kreisjugendring Forchheim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Bayreuth
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde, Bayreuth
Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg
Bundesverwaltungsamt München
Bayernwerk, Hallstadt
Telekom, Bayreuth

Beschluss

Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Wichsenstein-Albertsgarten“ für die Grundstück Fl.Nrn. 30 und 59, jeweils Teilflächen des Planungsbüros Anuva, Nürnberg, vom 08.04.2019 wird unter Berücksichtigung der vorab gefasste n Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Albertsgarten Wichsenstein" um Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 6

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 16.04.2019 wurde der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wichsenstein - Albertsgarten“  in der Fassung gebilligt.

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 13.05.2019 bis 14.06.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
 
Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein

X


3
Obertrubach
13.05.2019

X

4
Egloffstein
13.06.2019

X

5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X




C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, E-Mail vom 13.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, mit E-Mails vom 17.05. und 29.05.2019

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Amt für Ländliche Entwicklung (ALE), Bamberg, mit Schreiben vom 28.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

4. Kreisbrandrat mit E-Mail vom 30.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist bei den folgenden Bauplanungen zu beachten. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

5. Landratsamt Forchheim, Bauamt, mit E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 28.06.2019

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wie folgt beantwortet:
Die Lage der Ausgleichsfläche ist in der Festsetzung durch die Nennung der Flurnummer, der Gemarkung und der Größe bereits sehr konkret festgelegt. Es handelt sich zwar nur um eine Teilfläche des Flurstücks, jedoch beinahe um Zweidrittel der gesamten Fläche. Durch die Festsetzung sind die rechtlich wichtigen Eckpunkte, nämlich die Größe der Ausgleichsfläche und die darauf vorgesehene Maßnahme rechtlich verbindlich geregelt. Auf welchem Teil des Flurstücks sie umgesetzt wird, muss nicht zwingend geregelt werden, im Übrigen bleibt bei einem Bedarf von etwa Zweidrittel des Flurstücks und einem bereits umgesetzten Teil auch nicht viel Spielraum. Daher reicht eine beispielhafte Darstellung in der Begründung zum weiteren Verständnis aus. Sie ist eher als Hinweis auf den weiteren Vollzug der Maßnahme zu verstehen.

Beschluss:

Auf eine Aufnahme der Abbildung zur Ausgleichsfläche in den Planteil wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis: 16:0

Bezüglich des Vorschlags, einen Zeitraum für die Umsetzung des erforderlichen Ausgleichs festzusetzen wird auf ein diesbezügliches Urteil des BVerwG von 1999 (in Schwier 2002: Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen) verwiesen, wonach der zeitliche Bezugspunkt für die Umsetzung einer Ausgleichsmaßnahme nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplanes sei, sondern der durch den Plan ermöglichte Eingriff. Die Kompensationsmaßnahmen sind in einem angemessenen Zeitraum nach Vornahme des Eingriffs umzusetzen. Für die Umsetzung und deren Überwachung ist gem. § 4c BauGB ohnehin die Gemeinde zuständig. Einer weitergehenden Festsetzung bedarf es daher nicht. Die Gemeinde kann die Verpflichtung über einen städtebaulichen Vertrag an einen Dritten übertragen.

Beschluss:

Auf eine Festsetzung des Umsetzungszeitpunktes wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis: 16:0

Die Hinweise zu den Vollzugsdefiziten bzgl. der Erhaltung von Obstbäumen im Baugebiet werden dankend zur Kenntnis genommen und eine Lösung angestrebt. Allerdings kann das Vollzugsdefizit nicht mit der Erweiterung der Baufläche in Zusammenhang gebracht werden. Daher wird die Lösung dieser Problematik unabhängig von der Änderung des Bebauungsplans gesehen. Die Festhaltung an dem Erhaltungsgebot anstelle eines Pflanzgebots beruht darauf, dass die Erweiterung der Baufläche keine neuen Betroffenheiten für den Bestand auslösen sollte und für der Schutz der Bestandsbebauung beachtet werden sollte. Daher wurde auf jegliche neue, für die bestehenden Gebäude und Gärten nachträgliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit verzichtet. Die unrechtmäßig entfernten Obstbäume müssen daher unabhängig vom Bebauungsplan durch den Markt Gößweinstein kompensiert werden.

Beschluss:

Es erfolgt keine Festsetzungsänderung zum Erhaltungsgebot.

Abstimmungsergebnis: 16:0

7. Landratsamt Forchheim, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, E-Mail vom 28.06.2019

Beschluss:

Der Hinweis wird redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 16:0

8. Landratsamt Forchheim, Tiefbauamt, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Landratsamt Forchheim, Straßenverkehr, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist bei den folgenden Bauplanungen zu beachten. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Landratsamt Forchheim, Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Schreiben vom 24.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Die Hinweise aus dem Schreiben vom 22.10.2018 wurden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet ist nicht von hohen Grundwasserständen betroffen. Die Hinweise zur Beseitigung von Niederschlagswasser wurden in die Hinweise zum B-Plan aufgenommen.
Eine Gefährdung hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers ist nicht zu erwarten. Das Gebiet befindet sich im oberen Bereich des Siedlungshügels von Wichsenstein und nicht in Tallage.
Es gibt keine Einträge im Altlastenkataster. Die Anfrage erübrigt sich damit. Der Hinweis zur Informationspflicht wurde in die Hinweise zum B-Plan übernommen.

12. Regierung von Oberfranken, Landes- und Regionalplanung, E-Mail vom 29.05.2019

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Verfahrensvermerk redaktionell berichtigt.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren aufgestellt.

13. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Schreiben vom 13.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

14. Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde, E-Mail vom 17.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

15. Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal, Schreiben vom 13.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

16. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, E-Mail vom 28.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

17. Bayernwerk Bamberg, Schreiben vom 22.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Die Hinweise aus dem Schreiben vom 13.11.2018 wurden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise zum B-Plan aufgenommen.

18. Telekom Bayreuth, Schreiben vom 24.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsleitungen wird nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsflächen sind gegenüber dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert und eine Änderung der gebauten Verkehrswege ist nicht erforderlich.
Dem Wunsch nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen wird zu gegebener Zeit nachgekommen. Außer der Anpassung von Zufahrten sind keine Erschließungsmaßnahmen durch die B-Planerweiterung erforderlich geworden.
Die Hinweise zu den Baumpflanzungen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen, jedoch enthält der B-Plan keine Pflanzgebote auf den öffentlichen Verkehrsflächen.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Kreisheimatpfleger
Landratsamt Forchheim, Bauaufsichtsbehörde
Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr
Kreisjugendring Forchheim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Bundesverwaltungsamt München

Beschluss

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wichsenstein Albertsgarten“ in der Fassung vom 23.07.2019 sowie die textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 23.07.2019 mit Begründung und Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 23.07.2019 werden unter Berücksichtigung der Einarbeitung der voraus beschlossenen redaktionellen Ergänzungen als Satzung beschlossen und zur Genehmigung an das Landratsamt Forchheim eingereicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Abwassergebühr Anlage Gößweinstein; Abgleich der Globalkalkulation 2017 bis 2020 mit dem Rechnungsergebnis 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 7

Sachverhalt

In der Sitzung am 25.10.2016 wurde durch den Marktgemeinderat Gößweinstein die Neukalkulation der Abwassergebühr für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 vorgenommen und die Abwassergebühr auf 3,00 € pro Kubikmeter festgelegt.

Laut Beschluss des Marktgemeinderates Gößweinstein vom 27.07.2010 ist dem Marktgemeinderat jährlich eine Nachkalkulation auf Grund des tatsächlichen Rechnungsergebnisses vorzulegen.

An die Marktgemeinderäte überlassene Anlage:        Vergleich Ansätze GK 2018 mit Rechnungsergebnis 2018

Ergebnis:

Den tatsächlich umzulegenden Jahreskosten in Höhe von 485.874,38 € stehen Einnahmen in Höhe von 510.221,16 € gegenüber (Grundgebühr 38.656,67 € + Abwassergebühr 471.564,49 €). Für das Jahr 2018 ergibt sich somit eine Überdeckung von 24.346,78 €.
Prognostiziert wurde eine Überdeckung von 22.282,26 €, sodass sich das Ergebnis um  2.064,52 € verbessert hat.


Die umzulegenden Jahreskosten haben sich gegenüber der Globalkalkulation um rund 45.000,- € reduziert. Hauptgrund sind noch nicht angefallene Kosten wg. Kanalsanierung. Gleichzeitig haben sich die Gebühreneinnahmen um rund 43.000,- € reduziert, sodass dies eine Verbesserung des Ergebnisses um rund 2.000,- € bedeutet.


Verschlechterung
Verbesserung
2017

126.033,25 €
2018

2.064,52 €

Beratung

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass im Vorkalkulationszeitraum eine Überdeckung entstanden ist, welche sich auf den jetzigen Zeitraum gebührenmindernd auswirkt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt den Abgleich der Gebührenkalkulation mit dem Rechnungsergebnis 2018 (Anlage) zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Vollzug der Gemeindeordnung; Vorlage der Jahresrechnung 2018 gem. Art. 102 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 8

Sachverhalt

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).

Das Ergebnis der Jahresrechnung 2018 nach § 79 KommHV stellt sich wie folgt dar:








 
VerwaltungsHH
 
VermögenHH
 
GesamtHH
EINNAHMEN
 
 

 
 
 
1.1 Soll lfd. Haushaltsjahr
+
7.392.419,37
1)
3.588.100,75
2)
10.980.520,12
1.2 Neue Haushaltseinnahmereste
+
0,00
 
0,00
 
0,00
1.3 Abgang alter Haushaltseinnahmereste
-
0,00
 
0,00
 
0,00
1.4 Abgang alter Kasseneinnahmereste
-
9.905,10
 
0,00
 
9.905,10
1.5 Summe bereinigte Solleinahmen
=
7.382.514,27
 
3.588.100,75
 
10.970.615,02
 
 
 
 
 
 
 
AUSGABEN
 
 
 
 
 
 
1.6 Soll lfd. Haushaltsjahr
+
7.382.514,27

3.588.100,75
3)
10.970.615,02
1.7 Neue Haushaltsausgabereste
+
0,00
 
0,00
 
0,00
1.8 Abgang alter Haushaltsausgabereste
-
0,00
 
0,00
 
0,00
1.9 Abgang alter Kassenausgabereste
-
0,00
 
0,00
 
0,00
1.10 Summe bereinigte Sollausgaben
=
7.382.514,27

3.588.100,75
 
10.970.615,02
Soll-Fehlbetrag (Zeile 1.5 abzgl. 1.10)



0,00
 
0,00







Darin enthalten:






1) Zuführung vom VermögensHH:





0,00
2) Zuführung vom VerwaltungsHH:





1.158.333,03
3) Überschuss n. § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV:



2.431.745,81

Nach Vorlage der Jahresrechnung an den Gemeinderat ist die örtliche Rechnungsprüfung durchzuführen. Anschließend stellt der Gemeinderat nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss fest und beschließt die Entlastung.

Beratung

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass seitens des Marktes Gößweinstein keine Verwahrentgelte bzw. Strafzinsen zu entrichten sind. Zudem wurde dem Schulverband ein Kassenkredit gewährt.

Beschluss

Der Marktge meinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2018 zur Kenntnis. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird mit der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 9

Sachverhalt

Auf Grund der Übernahme des Vorsitzes des Rechnungsprüfungsausschusses durch die bisherige stellvertretende Vorsitzende Tanja Rost ist ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.

Beratung

2. Bürgermeister Bauernschmidt gibt an, dass Marktgemeinderat Vogel mit einer Bestellung einverstanden wäre.

Beschluss

Der Marktgemeinderat bestimmt MGR Vogel  zum stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 10

Sachverhalt

Es wird angeregt, für die Abwassergebühr in Allersdorf ebenfalls eine Nachkalkulation zu erstellen und diese dem Marktgemeinderat vorzulegen. Dies wird für eine der nächsten Marktgemeinderatssitzungen zugesagt.

Zur Bezuschussung des Buswartehäuschens in Morschreuth kann mitgeteilt werden, dass nun, ein halbes Jahr nach Antragstellung und mehrerer Erinnerungen, an der Regierung von Oberfranken mit der Bearbeitung des Zuschussantrages begonnen wurde. Dies es jedoch auch nur auf Grund einer Beschwerde des Ersten Bürgermeisters erfolgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Gehweges an der Viktor-von-Scheffel-Straße zwischen der Schule und dem Sportplatz Gößweinstein durch vom Anliegergrundstück hereinragende Äste und Hecken beeinträchtigt ist. Der Sachverhalt dürfte bekannt sein. Es dürfte auch schon ein Schreiben des Marktes Gößweinstein mit der Aufforderung der Rücknahme des Bewuchses an den Grundstückseigentümer ergangen sein. Der Sachverhalt wird geprüft.

Zum Image-Katalog wird mitgeteilt, dass derzeit die Bearbeitung für den Katalog 2020 läuft. Es wurden und werden im laufenden Jahr neue Fotos geschossen, die u.a. auch im neuen Katalog Berücksichtigung finden.  

   

Datenstand vom 25.07.2019 14:03 Uhr