Datum: 16.04.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus des Gastes, 2. Obergeschoss
Gremium: Marktgemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 19.03.2019
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters
4 Verabschiedung des Haushalts 2019
4.1 Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2019
4.2 Beschlussfassung über den Finanzplan 2018 - 2022
5 Gewährung von Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG; Zustimmung zur 5. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes
6 Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Albertsgarten Wichsenstein" um Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Auslegungsbeschluss
7 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl. Nrn. 30 und 59 (jeweils Teilflächen), beide Gmkg. Wichsenstein; Aufstellungsbeschluss
8 Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1427, Gmkg. Leutzdorf; erneute Beschlussfassung A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Prtokoll Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019.pdf

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 1

Sachverhalt

Bürger sind nicht anwesend. Bürgeranfragen liegen deshalb nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 19.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Anfrage aus der HFA-Sitzung vom 28.03.2019, Verwendung der Mittel aus der Nachtabschaltung 2018:

Dorfplatz Morschreuth:        4.571,95 €
Für die Maßnahme wurden vom Bau- und Umweltausschuss 7.000,00 € zur Verfügung gestellt.
Pfarrscheune Wichsenstein:        3.000,00 €
Dorfweiher Leutzdorf:        490,00 €

Bundesfördermaßnahme Sanierung kommunaler Einrichtungen

Der Schulverband Gößweinstein hat sich mit dem Abriss und Neubau der Doppelsporthalle für das Programm beworben, ist jedoch nicht zum Zug gekommen.
Insgesamt sind rund 1.300 Interessenbekundungen eingegangen. Damit ist die aktuelle Förderrunde 13-fach überzeichnet.

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4. Verabschiedung des Haushalts 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 4
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4.1. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Der Haushalt wurde in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 07.03. und 29.03.2019 vorberaten.
Entwürfe des Verwaltungshaushaltes, des Stellenplanes und des Investitionsprogramms wurden den Mitgliedern des Marktgemeinderates zu den vorberatenden Sitzungen zur Verfügung gestellt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Marktgemeinderat am 28.03.2019 empfohlen, den Haushaltsentwurf 2019 mit dem beratenen Inhalt und dem dazugehörigen Investitionsprogramm zu beschließen.

Gegenüber den Vorberatungen haben sich noch folgende Änderungen ergeben, welche bereits in den Haushaltsplan eingearbeitet wurden:

HHSt.                Bezeichnung                Ansatz alt        Ansatz neu        Grund
0.9161.8600        Zuf. z. VermHH        875.600 €        877.900 €        Ausgleich innere Verrechnung
1.9161.3000        Zuf. v. VerwHH        875.600 €        877.900 €        Ausgleich innere Verrechnung
1.9101.9100        Zuf. z. Rücklage        547.000 €        579.900 €        Additionsfeh. Investitionspro.

Beratung

Die Anregung, dass Mittel für die Sanierung des ehemaligen Lehrerwohnhauses für dieses Haushaltsjahr eingestellt werden, wird nicht aufgenommen. Angesichts der Fülle der Maßnahmen und der fortgeschrittenen Zeit ist eine Umsetzung in diesem Jahr kaum mehr möglich.
Weiterhin wird angeregt, den Stellenplan künftig transparenter zu gestalten. Auf Grund des Wunsches aus der Vorberatung zum Haushalt wird eine Erläuterung der schwer nachvollziehbaren Angaben zu einer einzelnen Stelle im Nachgang zur Sitzung an alle Marktgemeinderatsmitglieder übersendet.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat fasst Beschluss über folgende
 
Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein
(Landkreis Forchheim)

für das Haushaltsjahr 2019

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gößweinstein folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.409.700,- €

und

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.369.900,- € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer:

      a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)        480 v. H.

      b) für die Grundstücke (B)        480 v. H.

2.        Gewerbesteuer        380 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.235.000 € festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.


§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2019 in Kraft.


Gößweinstein, den 17.04.2019
Markt Gößweinstein
       

Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister

Ebenso wird dem Haushaltplan einschließlich Stellenplan, dem Vorbericht, der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden und der Rücklagen zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.2. Beschlussfassung über den Finanzplan 2018 - 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 4.2

Beschluss

Dem Finanzplan für die Jahre 2018 bis 2022 sowie dem dazugehörigen Investitionsprogramm wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Gewährung von Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG; Zustimmung zur 5. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 5

Sachverhalt

Der Markt Gößweinstein hat seit 2013 jährlich Stabilisierungshilfe erhalten. Eine Voraussetzung für den Erhalt von Stabilisierungshilfe ist das Vorhandensein eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes. Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat in der Sitzung am 19.11.2013 ein Haushaltskonsolidierungskonzept beschlossen.
Dieses wurde von der Verwaltung jährlich fortgeschrieben, da dies jeweils Auflage für die jährliche Bewilligung gewesen ist.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat die Regierung von Oberfranken dem Markt Gößweinstein eine Stabilisierungshilfe in Höhe 300.000,- € bewilligt.
Auflage für die Bewilligung ist, wie auch schon in den Vorjahren, die Fortschreibung des vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzeptes. Neu ist, dass der Marktgemeinderat diese Fortschreibung und Umsetzung beschließen muss.
Die 5. Fortschreibung des Konzeptes wurde den Marktgemeinderäten in tabellarischer Form überlassen. Bestandteil des Konzeptes ist das Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 26.11.2018.

Beschluss

Der 5. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes des Marktes Gößweinstein sowie dessen Umsetzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Albertsgarten Wichsenstein" um Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 6

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 25.09.2019 wurde der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wichsenstein - Albertsgarten“  in der Fassung vom 06.07.2018 sowie die textlichen Festsetzungen vom 06.07.2018 gebilligt.
Es wurde seinerzeit beschlossen, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V. mit § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt.

Der Vorentwurf wurde in der Zeit vom 10.10.2018 bis 16.11.2018 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die Regierung von Oberfranken hat mit E-Mail vom 07.11.2018 hierzu Folgendes mitgeteilt:

Wenn der Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen, um das Beeinträchtigungspotential der Planung hinsichtlich Umweltbelangen möglichst gering zu halten (vgl. IMS vom 13.12.2017 IIB5-4082.30-002/17 Seite 3). Die Zulassung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im geplanten Baugebiet WA2 (Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) ist dann nicht möglich.

Da die Zulassung von Beherbergungsbetrieben gewollt ist, ist das Regelverfahren zu betreiben.
Mit dem Landratsamt Forchheim wurde abgestimmt, dass die bereits stattgefundene Beteiligung genutzt wird, obwohl sie formal falsch betitelt worden ist und das Verfahren nun kein vereinfachtes Verfahren nach §13 i.V.m. §13b BauGB, sondern ein Regelverfahren ist.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit im Rathaus eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
1
Ahorntal

X

2
Pottenstein

X

3
Obertrubach
26.10.2018

X
4
Egloffstein
16.11.2018

X
5
Pretzfeld

X

6
Ebermannstadt
16.11.2018

X
7
Wiesenttal
24.10.2018

X
8
Waischenfeld

X


C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, mit Schreiben vom 19.10.2018

Keine Äußerung

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, mit E-Mail vom 16.10.2018

Keine Einwendungen

3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 12.11.2018

Keine Einwand; Hinweis: eventuell zutage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht.

Beschluss:

Der Hinweis wir zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

4. Amt für Ländliche Entwicklung Bamberg, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 05.11.2018

Keine Bedenken

5. Kreisbrandrat mit E-Mail vom 12.11.2018

Hinweis:

Art. 5 BayBO „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ ist vollumfänglich zu berücksichtigen bzw. umzusetzen:

1. Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist in den Fällen das Satzes 1 an Stelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor oder hinter dem Gebäude gelegenen Grundstücktsteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

2. Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen von Satz 1 nicht abgestellt werden.

3. Die Löschwasserversorgung ist nach den einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten und sicherzustellen, insbesondere wird verwiesen auf die Arbeitsblätter „W405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ und „W331 Hydrantenrichtlinien“.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

6. Kreisheimatpfleger mit E-Mail vom 16.11.2018

Keine Einwände

Da in der unmittelbaren Umgebung von Wichsenstein vorgeschichtliche Siedlungen und Grabhügel verschiedener Zeitstellung verzeichnet sind, sollte beim Oberbodenabtrag besonders sorgfältig auf etwaige archäologische Befunde geachtet werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

7. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 16.11.2018

FB 42

Keine Einwendungen bzw. Bedenken.
Der Erweiterungsbereich wird für bebaubar erachtet.
Der Markt Gößweinstein wird darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbebauungsplan Albertsgarten die bauplanungsrechtliche Festsetzung „Fläche zur Erhaltung von Vegetationsbeständen/Best. Obstbäumen“ beinhaltet. Darin wurde 2006 ein Teil der bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhandenen Obstwiesen als zu erhalten festgesetzt. Diese Festsetzung des Ausgangsbebauungsplans wurde von den Bauherren der beiden im Bebauungsplangebiet errichteten Häuser nicht beachtet. Auf dem der unteren Naturschutzbehörde vorliegenden Luftbild ist erkennbar, dass der ehemals vorhandene Obstbaumbestand bis auf ein bis zwei Exemplare gerodet worden ist. Der Bebauungsplan Hasengarten von 2006 ist somit hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ins Defizit geraten. Das durch die Obstbaumfällung in dem als zu erhalten festgesetzten Geländestreifen entstandene Ausgleichsdefizit ist von der Gemeinde auf einer externen Fläche zu kompensieren. Möglich erscheint auch die Vorgehensweise, dass die Gemeinde in dem Bereich, für den im Ausgangsbebauungsplan die Erhaltung der Obstwiese festgesetzt worden ist, nun ein Pflanzgebot zur Pflanzung von Obstbaum-Hochstämmen festsetzt, um die verloren gegangene Obstwiese vor Ort wieder zu schaffen.
Die nachrichtliche Übernahme des Erhaltungsgebots des Ausgangsbebauungsplans macht in diesem Geländestreifen jedenfalls keinen Sinn, da die Obstbäume bereits vor Jahren nahezu vollständig entfernt worden sind.
Aus Artenschutzgründen sollte in der Baufläche WA 2 – dies entspricht dem Erweiterungsbereich des Ausgangsbebauungsplans – eine Festsetzung bezüglich der bei der Beleuchtung der Freiflächen zu verwendenden Lampentypen getroffen werden, die sicherstellt, dass von der Freiflächenbeleuchtung keine Lichtfallenwirkung für nachtaktive Insekten ausgeht.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Vollzugsdefizit wird von der Gemeinde geprüft und die Einhaltung der Festsetzung eingefordert. Änderungsbedarf im Bebauungsplan wird jedoch nicht gesehen, da die Erhaltungsfestsetzung bereits die Pflicht zur Ersatzpflanzung enthält (BVerwG Urteil vom 08.10.2014 - 4 C 30.13: „Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.“).
Die Festsetzung zur insektenfreundlichen Beleuchtung der Freiflächen wird im B-Plan übernommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

8. Landratsamt Forchheim, Bauaufsichtsbehörde, mit E-Mail vom 16.11.2018

FB 41

Hinsichtlich Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzung wird darauf hingewiesen, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes im allgemeinen Wohngebiet nicht generell zulässig sind, sondern nur ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden können. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen (Räume und Gebäude) richtet sich nach § 13 BauNVO.
In Ziffer 5 der textlichen Festsetzung ist der Bezugspunkt für die zulässige Höhe anzugeben. Zudem ist klar zu stellen, ob die Festsetzungen bzgl. des Materials nur für die Zäune entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gelten oder auch darüber hinaus.
Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen regelt keinen Stauraum bei Carport. Ist dies so gewollt?

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die ergänzende Festsetzung einer generellen Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben zurückgenommen. Es bleibt bei einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nach §13a BauNVO Ferienwohnungen in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des §4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gehören und damit auch regelmäßig zulässig sind.
Der Bezugspunkt für die zulässige Höhe des Grundstückszaunes entlang öffentlicher Verkehrsfläche wird mit der Bordsteinkante in der Festsetzung ergänzt; die Festsetzung bezüglich des zulässigen Materials wird ebenfalls auf die Zäune entlang der öffentlichen Verkehrsfläche beschränkt.
Der erforderliche Stauraum in Festsetzung wird auch auf Carports erweitert. Er ist sinnvoll, um Rangierraum und ausreichend Aufstellflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

9. Landratsamt Forchheim, Immissionsschutzbehörde, mit E-Mail vom 12.11. bzw. 16.11.2018

FB 44

Für das erlaubnisfreie Versickern (§§ 46 Abs. 2 und 23 Abs. 1 WHG, NWFreiV und TRENGW) bzw. Einleiten (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG und TRENOG) von Niederschlagswasser sind die genannten einschlägigen Vorschriften zu beachten. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

FB 44

Bodenschutz
Die das Planungsgebiet umfassenden Flurstücke sind im Altlastenkataster des Landkreises Forchheim nicht aufgeführt. Sollte der Gemeinde jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen, ist das Landratsamt Forchheim zu informieren.
Immissionen
Haustechnische Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen) sind so auszulegen, zu installieren und zu betreiben, dass am nächstgelegenen Wohnhaus (jeweils 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes) innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ein Teilbeurteilungspegel i.d.S. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm von tags (6.00 Uhr – 22.00 Uhr) 49 dB(A) und nachts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) 34 dB(A) nicht überschritten wird.
Der Nachweis über die Einhaltung der genannten Werte obliegt den jeweiligen Betreibern.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

10. Landratsamt Forchheim, Tiefbauamt

FB 52

Verweis auf die baufachliche Stellungnahme vom 03.05.2006, die inhaltlich voll geltend bestehen bleibt.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

11. Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr

FB 63

Die Müllbehälter sind an durchgängig befahrbaren Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß RAST 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier nachzuweisen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Notwendigkeit zur Festsetzung entsprechender Flächen für die Abfallentsorgung im Bebauungsplan besteht im vorliegenden Wohngebiet aufgrund der geringen Größe und Bebauungsdichte in Abstimmung mit dem Landratsamt nicht.

Abstimmungsergebnis: 9:0

12. Landratsamt Forchheim, Straßenverkehr, mit E-Mail vom 16.11.2018

FB 32

Keine Einwände, wenn die Sichtflächen im Bereich der Einmündungen eingehalten werden. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen deshalb nicht höher als 80 cm sein.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtdreiecke sind im B-Plan dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 9:0

13. Landratsamt Forchheim, Gesundheitsamt, mit E-Mail vom 12.10.2018

Keine Bedenken

14. Kreisjugendring Forchheim, mit E-Mail vom 16.11.2018

Keine Bedenken

15. Wasserwirtschaftsamt Kronach mit E-Mail vom 24.10.2018

Angaben zum Grundwasserstand liegen nicht vor. Der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser obliegt dem Unternehmer/Bauherrn.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist das DWA-Merkblatt M 153 und A 138 zu beachten und ggf. ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Die Gefährdung des Gebiets hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers wurde nicht geprüft.
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Bei Anzeichen auf einen Altlastenverdacht ist das Landratsamt umgehen zu informieren.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet ist nicht von hohen Grundwasserständen betroffen. Die Hinweise zur Beseitigung von Niederschlagswasser werden in die Hinweise zum B-Plan aufgenommen.
Eine Gefährdung hinsichtlich oberflächlich abfließenden Nierderschlagswassers ist nicht zu erwarten. Das Gebiet befindet sich im oberen Bereich des Siedlungshügels von Wichsenstein und nicht in Tallage.
Bzgl. Altlasten siehe Hinweis vom Landratsamt, FB44. Es gibt keine Einträge im Altlastenkataster. Die Anfrage erübrigt sich damit. Der Hinweis zur Informationspflicht wird in die Hinweise zum B-Plan übernommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

16. Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, mit E-Mail vom 07.11.2018

Wenn der Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen, um das Beeinträchtigungspotential der Planung hinsichtlich Umweltbelangen möglichst gering zu halten (vgl. IMS vom 13.12.2017 IIB5-4082.30-002/17 Seite 3). Die Zulassung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im geplanten Baugebiet WA2 (Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) ist dann nicht möglich.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Bebauungsplan wird im Regelverfahren fortgeführt. Die bisherige Beteiligung wird als frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 und der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 1 BauGB gewertet. Das Scoping – die Aufforderung der Behörden zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB im Sinne des §4 Abs. 1 wurde in Form eines Termins am 28.02.2019 nachgeholt.

Abstimmungsergebnis: 9:0

17. Regierung von Oberfranken, Bergamt, mit Schreiben vom 26.10.2018

Keine Einwände

18. Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal mit E-Mail vom 16.11.2018

Keine Einwände

19. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West mit E-Mail vom 05.11.2018

Keine Einwände

20. Bayernwerk mit Schreiben vom 13.11.2018

Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der bayernwerk-Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die Anlagen von Bayernwerk sind in den Planungsunterlagen nicht richtig eingezeichnet bzw. fehlen.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe der Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der elektrischen Anlagen anzufordern. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für die Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planung festgelegt werden.
Die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen sind von Bepflanzungen frei zu halten, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen der Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Bitte weiterhin am Bauleitplanverfahren und weiteren Verfahrensschritten beteiligen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde, Bayreuth
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Bundesverwaltungsamt
Telekom

Beschluss

Die besprochenen Änderungen sind in den Entwurf einzuarbeiten. Der geänderte Entwurf wird gebilligt. Dieser Entwurf sowie die textlichen Festsetzungen mit Begründung und Umweltbericht gem. § 2a BauGB sind nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Ebenso hat erneut die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB stattzufinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl. Nrn. 30 und 59 (jeweils Teilflächen), beide Gmkg. Wichsenstein; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 7

Sachverhalt

Zum Sachverhalt wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates am 17.04.2018 folgender Beschluss gefasst:

„Zur Ermöglichung der Bebauung wird der Erweiterung/Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „Albertsgarten Wichsenstein“ zugestimmt.

Es soll ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Wichsenstein Albertsgarten – 1. Änderung“

Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Fl. Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein.

Es wird wie folgt begrenzt:

Im Osten: Fl. Nr. 56, Gmkg. Wichsenstein

Im Süden: vom nicht von der Planänderung betroffenen Teil des Grundstückes Fl.Nr. 59, Gmkg. Wichsenstein

Im Westen: Fl. Nrn. 59/5 (Ortsstraße) und 59/6, Gmkg.  Wichsenstein

Im Norden: vom nicht von der Planänderung betroffenen Teil der Grundstücke Fl.Nr. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein sowie der Fl. Nr. 32, Gmkg. Wichsenstein

Die anfallenden Kosten sind von den Bauwerbern zu tragen.“

Bei der ursprünglichen Beschlussfassung wurde davon ausgegangen, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht notwendig sei, weil §13 b BauGB angewendet werden könne. Die Anwendung scheidet jedoch aus, da die Zulassung von Beherbergungsbetrieben dann nicht möglich wäre.

Der Flächennutzungsplan ist deshalb zu ändern.

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl. Nrn. 30 und 59 (jeweils Teilfläche), beide Gmkg. Wichsenstein, soll von derzeit „Obstwiese – Flächen sind von der Erstaufforstung freizuhalten“ in „Wohnbaufläche“ geändert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1427, Gmkg. Leutzdorf; erneute Beschlussfassung A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 8

Sachverhalt

Der Sachverhalt wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung am 19.03.2019 behandelt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Türkelstein“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 11.01.2019 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“

U. a. wurden zu folgenden Stellungnahmen die folgenden Einzelbeschlüsse gefasst:

Zur Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 15.02.2019:

1. FB 4, Regierungsrätin Steblein

In o.g. Angelegenheit möchte ich im Wesentlichen auf unser Schreiben vom 23.01.2018 an den Markt Gößweinstein verweisen.
Es wird weiterhin als kritisch gesehen, für ein einzelnes Bauvorhaben an dieser Stelle die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der Flächennutzungsplan soll die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde in den Grundzügen darstellen. Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt nach unserer Auffassung nicht das richtige Instrument zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen dar. Das geplante Bauvorhaben befindet sich durch die Änderung des Flächennutzungsplans weiterhin im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Durch die Änderung wird für das geplante Vorhaben kein Baurecht geschaffen, dies kann erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein Außenbereichsvorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Die geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die Erforderlichkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nach §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 2 BauGB werden daher weiterhin in Frage gestellt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Mit dem Schreiben vom 23.01.2018 des Landratsamtes wurde dem Markt zur Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens empfohlen, mindestens den Flächennutzungsplan zu ändern. Dadurch soll die baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden, damit eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden kann. Bei einem gemeinsamen Termin im Landratsamt Forchheim mit dem Markt, der Bauordnung (FB 4 und FB 41) des LRA und den Planern wurde eine Genehmigung des Bauvorhabens im Bereich der in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellten Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Fl.Nr. 1427 Gmkg. Leutzdorf aufgrund der städtebaulichen Fehlentwicklung nicht in Aussicht gestellt. Aus diesem Grund wurde sich gemeinschaftlich auf die Rücknahme der gemischten Baufläche nach Südosten verständigt. Der nordwestliche Rand der gemischten Baufläche wird bis zur Höhe der nordwestlichen Hauptgebäudeseite der Hausnummer 14 zurückgenommen. Die Erschließung erfolgt über das dem Antragsteller gehörende Grundstück Fl. Nr. 1413.

Abstimmungsergebnis: 13:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

2. FB 42, Naturschutz

Von der Überplanung in Anspruch genommen werden neben landwirtschaftlichen Nutzflächen auch naturnahe Hecken- und Feldgehölzstrukturen (Schutz nach Art. 16 BayNatSchG) sowie ein kleiner, ehemals im Wald liegender, durch Waldrodung mit anschließender Beweidung mittlerweile weitestgehend gehölzfreier Felsknock. Aufgrund der Artenzusammensetzung wurde dieser Felsknock in der Fortschreibung der Bayerischen Biotopkartierung als Biotop erfasst, ein Flächenanteil von ca. 50 % am Felsknock wurde als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG beschrieben.
Die Planung führt zu erheblichen Eingriffen in naturnahe Bereiche und auch in gesetzlich geschützte Flächen.
Die Darstellung einer gemischten Baufläche in diesem Bereich kann aufgrund der exponierten Lage auch zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führen.
Aufgrund der mit der Aufplanung einhergehenden Zerstörung/Beeinträchtigung von naturnahen und auch von naturschutzrechtlich geschützten Flächen sowie aufgrund der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds werden zur 5. Flächennutzungsplanänderung seitens der unteren Naturschutzbehörde grundlegende und schwerwiegende Einwendungen vorgebracht.
Ob die bauplanungsrechtliche Darstellung einer Baufläche in diesem landschaftlich sensiblen Außenbereich den an die kommunale Bauleitplanung im BauGB formulierten Vorgaben bzw. Anforderungen (Stichwort: geordnete städtebauliche Entwicklung, Berücksichtigung der Naturschutzbelange) entspricht, darf zumindest bezweifelt werden.
Dem Markt Gößweinstein wird dringend geraten, die bauplanungsrechtliche Darstellung von Bauflächen in diesem Bereich nochmals zu überdenken. An den Ortsrändern von Etzdorf/Türkelstein gibt es sicher deutlich geeignetere Flächen für eine bauliche Entwicklung.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Durch die Rücknahme der gemischten Baufläche liegt das kartierte Biotop (Felsknock) außerhalb der gemischten Baufläche und ist durch die Nutzungsänderung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist durch die Zurücknahme des nordwestlichen Randes der gemischten Baufläche bis zur Höhe der nordwestlichen Hauptgebäudeseite der Hausnummer 14 nur noch im sehr geringen Maße vorhanden. Das geplante Bauvorhaben liegt im südwestlichen Teil der gemischten Baufläche. Dadurch bleiben die im nordöstlichen Teil liegenden Hecken- und Feldgehölze weitestgehend erhalten. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren werden die Auflagen seitens der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 13:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

3. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Forstwirtschaft, vom 30.01.2019

Hinweis auf Stellungnahme vom 13.12.2018:
Auf der FlNr. 1427, Gmkg. Leutzdorf stockt im Nord-westlichen Teil des Flurstücks Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Der Buchenaltbestand mit mehreren Mischbaumarten liegt im Wasserschutzgebiet und im Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst.
Bei einer Bebauung sollte der Abstand zwischen dem Gebäude und dem Waldrand die ortsübliche Baumfallgrenze von 30 m nicht unterschreiten.
Im östlichen Teil des Flurstücks stocken mehrere Eschen, Haselsträucher, Aspen, Obst- und andere Feldgehölze. Aufgrund der Ausdehnung und der Zusammensetzung liegt hier ein Feldgehölz und kein Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vor.

Hinweis:
Der Wald liegt innerhalb der FlNr. 1427. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt folglich dem Bauherrn, sodass auch keine Haftungsansprüche von Dritten gestellt werden können.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Der Wald, der innerhalb der Fl.Nr. 1427 liegt, gehört dem Bauwilligen selber. Der Abstand zwischen dem Waldrand und der geplanten gemischten Baufläche beträgt mindestens 50 m. Demnach liegt die gemischte Baufläche außerhalb der ortüblichen Baumfallgrenze.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.


Auf Grund einer am 01.04.2019 stattgefundenen Ortsbegehung hat Regierungsrätin Steblein vom Landratsamt Forchheim ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 08.04.2019 wie folgt ergänzt:

Diese Stellungnahme erfolgt als Ergänzung zur Stellungnahme vom 12.02.2019.

Im Hinblick auf die o.g. geplante Änderung des Flächennutzungsplanes können die im vorhergehenden Schreiben genannten Bedenken durch die Anpassung des Umgriffs der Flächennutzungsplanänderung im Wesentlichen ausgeräumt werden. Sofern der Umgriff sich entsprechend der Vereinbarung des Vor-Ort-Termins an der Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 1414/1 orientiert, werden dabei insbesondere die Belange der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung berücksichtigt.

Geänderte Beschlussempfehlung zu 1.:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Mit dem Schreiben vom 23.01.2018 des Landratsamtes wurde dem Markt zur Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens empfohlen, mindestens den Flächennutzungsplan zu ändern. Dadurch soll die baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden, damit eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden kann. Bei einem gemeinsamen Termin im Landratsamt Forchheim mit dem Markt, der Bauordnung (FB 4 und FB 41) des LRA und den Planern wurde eine Genehmigung des Bauvorhabens im Bereich der in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellten Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Fl.Nr. 1427 Gmkg. Leutzdorf aufgrund der städtebaulichen Fehlentwicklung nicht in Aussicht gestellt. Wegen des zusätzlich stattgefunden Ortstermin erfolgt die Rücknahme der gemischten Baufläche nach Südosten hin. Der nordwestliche Rand der gemischten Baufläche wird bis zur Höhe der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 1414/1 zurückgenommen. Die Erschließung erfolgt über das dem Antragsteller gehörende Grundstück Fl. Nr. 1413.

Abstimmungsergebnis: 7:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.


Geänderte Beschlussempfehlung zu 2.:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Durch die Rücknahme der gemischten Baufläche liegt das kartierte Biotop (Felsknock) außerhalb der gemischten Baufläche und ist durch die Nutzungsänderung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist durch die Zurücknahme des nordwestlichen Randes der gemischten Baufläche bis zur Höhe der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 1414/1 nur noch im sehr geringen Maße vorhanden. Das geplante Bauvorhaben liegt im südwestlichen Teil der gemischten Baufläche. Dadurch bleiben die im nordöstlichen Teil liegenden Hecken- und Feldgehölze weitestgehend erhalten. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren werden die Auflagen seitens der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 7:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Geänderte Beschlussempfehlung zu 3.:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Der Wald, der innerhalb der Fl.Nr. 1427 liegt, gehört dem Bauwilligen selber. Der Abstand zwischen dem Waldrand und der geplanten gemischten Baufläche beträgt rund 50 m. Demnach liegt die gemischte Baufläche außerhalb der ortsüblichen Baumfallgrenze.

Abstimmungsergebnis: 7:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Beschluss

Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Türkelstein“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 11.01.2019 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 9

Sachverhalt

Anfragen liegen nicht vor.

Datenstand vom 23.04.2019 14:59 Uhr