Auf dem Grundstück Fl.Nr. 228 ist der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (4 Wohnungen) mit Arztpraxis und einer Doppelgarage sowie 17 Stellplätzen geplant. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Baugebietes, für den der Bebauungsplan „A“ Stempferhof – Büchenstock – Steinacker- gilt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wie folgt beantragt:
- Drei Vollgeschosse statt zwei
Für das Bauvorhaben sind zwei barrierefreie Zugänge erforderlich. Einmal für die Praxis im EG und einmal für die nach BayBO vorgeschriebene barrierefreie Wohnung im UG. Dadurch ist die Höhenlage des Gebäudes nur wie geplant möglich. Ferner sind im Baugebiet bereits einige Gebäude vorhanden, die wie das geplante Bauvorhaben talseitig drei Geschosse aufweisen. Ein weiterer Dachgeschossausbau mit Kniestock ist nicht vorgesehen. Die Grundzüge der Bauleitplanung bleiben erhalten und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Auch nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
Hinweis der Verwaltung: Aufgrund der starken Hangneigung fügt sich das Gebäude gut in das Gelände ein. Erheblicher Bodenabtrag oder Auffüllungen werden somit vermieden.
b) Baugrenzenüberschreitung durch Hauptgebäude und Doppelgarage
Das Bauvorhaben soll lt. Bebauungsplan über zwei vorgesehene Bauparzellen errichtet werden, wodurch sich die Baugrenzenüberschreitung zwangsläufig ergibt. Weiterhin wurden die Parzellen/Grundstücke anders vermessen als ursprünglich geplant. Die Grundzüge der Bauleitplanung bleiben erhalten und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Auch nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
Hinweis der Verwaltung: Vom Nachbarn Fl.Nr. 228/2 wurde eine Einwendung hinsichtlich der Bebauung der Doppelgarage als Grenzgarage erhoben. Mit der Bebauung als Grenzgarage zu Fl.Nr. 228/2 besteht kein Einverständnis.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass gemäß Bebauungsplan zum Nachbargrundstück die Bebauung mit einer Grenzgarage vorgesehen ist. Dem Einwand des Nachbarn kann somit nicht Folge geleistet werden.
c) Abweichung von der angegebenen verbindlichen Firstrichtung
Da bereits auf dieser Straßenseite Häuser mit einem ebenfalls zur Straße parallel verlaufenden First vorhanden sind, passt sich das geplante Bauvorhaben insoweit an. Die Grundzüge der Bauleitplanung bleiben erhalten und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Auch nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
d) Gebäude mit 4 Wohneinheiten statt 2
Durch die für die Arztpraxis erforderliche Grundfläche im EG ergeben sich im DG drei Wohneinheiten und eine weitere aufgrund des vorhandenen Geländeverlaufes im UG. Die Grundzüge der Bauleitplanung bleiben erhalten und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Auch nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
Anmerkung Verw.: Auf dem gegenüberliegendem Grundstück Fl.Nr. 234 wurde bereits in einer früheren Sitzung des Bau- und Umweltausschusses grundsätzlich der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses in Aussicht gestellt.
e) Dacheindeckung mit Farbe Granit oder Schiefergrau statt Naturrot
Da die Fenster in der Farbe Anthrazit ausgeführt werden sollen, passt eine entsprechende Dachziegelfarbe besser dazu. Ähnliche Farben wurden auch in der unmittelbaren Umgebung ausgeführt. Die Grundzüge der Bauleitplanung bleiben erhalten und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Auch nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
f) Ausführung einer Stützmauer
Der Bedarf einer Stützmauer ergibt sich durch das abhängige Gelände. Stützmauern wurden deshalb im Baugebiet bereits mehrfach ausgeführt. Die Grundzüge der Bauleitplanung bleiben erhalten und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Auch nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
Den beantragten Befreiungen kann so zugestimmt werden, da sie vertretbar und auch bereits bei anderen Bauvorhaben schon erteilt wurden.
Für das Bauvorhaben sind an der süd-/südwestlichen Grundstücksgrenze 17 Stellplätze vorgesehen. Eine entsprechende Parkplatzfläche und Zufahrt ist im Bebauungsplan so nicht vorgesehen.
Für die Anlegung des Parkplatzes an der süd-/südwestlichen Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 225/1 wird ebenfalls eine Befreiung erteilt, da bereits in der Nachbarschaft ein größerer Parkplatz vorhanden ist. Für die Anlegung des Parkplatzes wird auf die Stellplatzsatzung 2018 (§ 3 Beschaffenheit, Anordnung und Gestaltung der Stellplätze) verwiesen, die es zu beachten gilt.
Gemäß Stellplatzberechnung sind für das Bauvorhaben 27 Stellplätze auf dem Baugrundstück zu schaffen. 19 Stellplätze werden gemäß Planung nachgewiesen.
Wegen den nichtnachgewiesenen, aber nach Stellplatzverordnung erforderlichen Stellplätzen wird Antrag auf Abweichung (§ 5) von der Stellplatzsatzung 2018 des Marktes Gößweinstein gestellt.
Gemäß Bebauungsplan ist der Vorgarten gärtnerisch anzulegen.