Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung der Teilstrecke einer Ortsstraße in Kohlstein Fl.Nr. 1922 Gmkg. Gößweinstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Marktgemeinderatssitzung, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 16. Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö 9

Sachverhalt

Laut ursprünglicher Widmungsverfügung vom 28.08.1961 verlief die Ortsstraße Nr. 2 in Kohlstein mit der Fl.Nr. 922, Gmkg. Tüchersfeld (jetzt 1922, Gmkg. Gößweinstein) ab der Abzweigung gegenüber Hs.Nr. 3 bis zur Einmündung in den Weg Fl.Nr. 1062, Gmkg. Tüchersfeld (dann Fl.Nr. 2062, Gmkg. Gößweinstein).
 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Kohlstein im Jahr 2003 wurde ein Teil des damaligen Weges bereits aufgelassen bzw. überplant (im Plan rosa markiert). Die straßenrechtliche Einziehung des betroffenen Teilstückes wurde dabei allerdings nicht vorgenommen und soll nun nachgeholt werden. 
Zudem soll ein weiteres Teilstück des Weges auf einer Länge von 45 m an einen Anlieger veräußert und ebenfalls eingezogen werden (im Plan blau markiert). 


Die Einziehung betrifft die Fl.Nr. 1922, Gmkg. Gößweinstein, beginnend an der Ortsstraße Fl.Nr. 1928/1, Gmkg. Gößweinstein (vorher Fl.Nr. 2062, Gmkg. Gößweinstein) und endend am nordöstl. Grenzpunkt Grundstück Fl.Nr. 1921, Gmkg. Gößweinstein, auf einer Länge von insgesamt 92 m. 


Die genannte Wegfläche hat ihre Verkehrsbedeutung verloren, da ein Teilbereich bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes aufgelassen wurde. Die Anlieger erreichen Ihre Grundstücke auch über die Wege mit den Fl.Nrn. 1920 und 2062/1, 1928/1 Gmkg. Gößweinstein. 

Die Absicht zur Einziehung einer Straße ist drei Monate vorher anzukündigen, öffentlich bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen. Die Verfahrensunterlagen liegen dann drei Monate im Rathaus zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegung können Einwände vorgebracht werden. Anschließend ist vom Marktgemeinderat über evtl. Einwände zu entscheiden und über die endgültige Einziehung nochmals Beschluss zu fassen.   

Beratung

Eine Verschmelzung des entlang des Grundstückes Fl.Nr. 1921 führenden Teils des Grundstückes Fl.Nr. 1922 mit dem Grundstück Fl.Nr. 1921 ist aus Gründen der Erschließung vorzunehmen.

Beschluss

Die Absicht zur Einziehung der Teilstrecke der Ortsstraße Nr. 2 in Kohlstein mit der Fl.Nr. 1922 Gmkg. Gößweinstein, beginnend an der Ortsstraße Fl.Nr. 1928/1, Gmkg. Gößweinstein (vorher Fl.Nr. 2062, Gmkg. Gößweinstein) und endend am nordöstl. Grenzpunkt Grundstück Fl.Nr. 1921, Gmkg. Gößweinstein, auf einer Länge von insgesamt 92 m ist ortsüblich bekannt zu machen. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist wird die endgültige Einziehung dem Marktgemeinderat nochmals zur Beschlussfassung vorgelegt.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.12.2021 07:52 Uhr